Rückschnitt von Pflanzenbewuchs
Gefahr für Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fußgänger und Radler
Eigentümer und Bewirtschafter von Grundstücken sind nach dem Straßengesetz von Baden-Württemberg verpflichtet, Bäume, Sträucher und Hecken so weit zurückzuschneiden, dass sie im Grenzbereich des Grundstücks nicht die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen und über die Grundstücksgrenze in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Gerade ungepflegte Grenzbepflanzungen entlang von Gehwegen werden zur Gefahr und auch zum Ärgernis für Fußgänger und Radfahrer.
Pflanzenbewuchs, insbesondere Äste, dürfen
- an Straßen bis zu einer Höhe von 4,50 m
- an Radwegen bis zu einer Höhe von 2,50 m
- an Gehwegen bis zu einer Höhe von 2,30 m
nicht in den Verkehrsraum ragen.
An Straßeneinmündungen und –kreuzungen dürfen Anpflanzungen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten, um die Übersicht der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Darüber hinaus dürfen Verkehrszeichen nicht verdeckt und Straßenleuchten nicht verdunkelt werden. Die Regelung für das Zurückschneiden der Anpflanzungen durch die Anlieger gilt natürlich auch für die Feldwege.
Im Sinne der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer sowie der Vermeidung von Schadenersatzansprüchen Dritter bitten wir um Beachtung der gesetzlichen Vorgaben.
Skizze Lichtraumprofil