Rathaus Merdingen

Hundehaltung

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

der Hund ist des Menschen bester Freund –so ist es oft zu hören. Hundefreunde können diese These mit Sicherheit nur unterstützen.

Die Akzeptanz unserer Vierbeiner in der breiten Öffentlichkeit wird allerdings oft durch diverse Begleiterscheinungen getrübt. Bitte lassen Sie es gar nicht so weit kommen, dass andere Mitbürger sich über Ihren Hund 
ärgern müssen oder gar durch diesen in Gefahr geraten. Sie können aktiv dazu beitragen, dass das Miteinander von Hundebesitzern und hundelosen Bürgern reibungsärmer wird, indem Sie folgende Punkte beachten:

Als Hundehalter/in vermeide ich, dass mein Hund…

  • … auf Gehwegen, Straßen, Grünflächen oder sogar auf Spielplätzen sein „Geschäft“ macht.
  • … alleine spazieren geht und dadurch Passanten gefährdet.
  • … auf Feldern oder Futterwiesen herumtobt und dort sein Häufchen hinterlässt.
  • … im Wald oder der freien Natur Wildtiere verfolgt, weil ich den Hund beim Spazieren gehen aus meinem Einwirkungsbereich gelassen habe.
  • … auf Passanten oder andere Tiere zuläuft, weil ich ihn nicht rechtzeitig angeleint habe.
  • … mit Personen spazieren geht, auf deren Kommandos er nicht hört.
  • … in Bereichen mit Leinenzwang ohne Leine unterwegs ist.
  • … mein Grundstück unbemerkt verlassen kann.

Weitergehende Infos finden Sie hier:

Verunreinigung durch Hunde (Hundekot)

Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass der Hund seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in fremden Vorgärten, in Gemüsegärten, landwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder in öffentlichen Grünanlagen verrichtet.

Standorte Hundetoiletten

Bekämpfung von Lärm

Der durch das Jaulen und anhaltenden Bellen von Hunden hervorgerufene Lärm kann ruhestörend bzw. lästig sein und eine Gefahr für die menschliche Gesundheit hervorrufen. Insbesondere das anhaltende oder wiederholte Bellen von Hunden wird als Ruhestörung betrachtet.

Standorte Hundetoiletten

Mitbringen von Hunden in Lebensmittelgeschäfte

Hunde dürfen nicht in Lebensmittelgeschäfte und Metzgereien mitgenommen und geduldet werden.

Leinenzwang

Die Bewegungsfreiheit der Hunde ist in Grün- und Erholungsanlagen einschließlich Friedhöfen ebenso eingeschränkt wie im Jagdbezirk oder einem Tollwutbezirk. Das freie Umherlaufen lassen eines Hundes in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt. In diesen Anlagen müssen also die für den Hund verantwortlichen Personen das Tier an der Leine führen. Hunde dürfen auch nicht auf Friedhöfe mitgebracht werden, ausgenommen sind Blindenhunde.

Freies Umhergehen eines Hundes zur Nachtzeit

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Hund zur Nachtzeit außerhalb seiner Wohnung oder seines befriedeten Besitzes frei umherlaufen lässt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Hunde im Straßenverkehr

Nach § 28 Abs.1 STVO sind Haus- und Stalltiere, die den Straßenverkehr gefährden können, von der Straße fernzuhalten.            

Hundesteuer

Hundesteuer-Sätze
Für den ersten Hund: 84,00 €
Für jeden weiteren Hund: 168,00 €
Kampfhund / Gefährlicher Hund: 360,00€
Fälligkeit: Zum 01.03. des Jahres

Kampfhunde

Informationen zur geltenden Kampfhundeverordnung für Baden-Württemberg und die geltenden Regelungen finden Sie unter folgendem Link:
Kampfhundeverordnung: Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg


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