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Versammlung der Jagdgenossenschaft Merdingen

Am Dienstag, dem 16. Juli 2024 findet um 19.00 Uhr im Bürgersaal der Gemeinde Merdingen eine nichtöffentliche Versammlung der Jagdgenossen statt.
 
 

Tagesordnung:

· Begrüßung und Feststellung der form- und fristgerechten Einladung
· Feststellung der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen und der von ihnen gehaltenen Flächen
· Übertragung der Verwaltung der Jagdgenossenschaft auf den Gemeinderat
· Beratung und Beschlussfassung über die neue Satzung der Jagdgenossenschaft
· Beschluss über die Art der Nutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks
· Verschiedenes

Der Entwurf der neuen Satzung für die Jagdgenossenschaft kann bei der Gemeindeverwaltung Merdingen, Rathaus, Zimmer R 104 während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Hinweise

·Eine persönliche Einladung ergeht nicht.

· Stimmberechtigte Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind alle Eigentümer (nicht Pächter) von Grundstücken des Gemeindegebietes, auf denen die Jagd ausgeübt werden darf. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder aus sonstigen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an. (§ 15 Abs. 1 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)). Diese sind insbesondere befriedete Flächen (Wohngebäude mit Nebengebäuden, Hofflächen, Hausgärten), in der Regel alle Grundstücke, die innerhalb des Ortsetters liegen.

· Wer Jagdgenosse ist und wie groß der jeweilige Flächenanteil im gemeinschaftlichen Jagdbezirk ist, ergibt sich aus dem Jagdkataster. Das Jagdkataster kann von den Jagdgenossen bei der Gemeindeverwaltung Merdingen, Rathaus, Zimmer 104 während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Die Stimmberechtigung der Mitglieder bzw. deren schriftlich bevollmächtigten Vertreter wird vor Beginn der Versammlung anhand des Jagdkatasters überprüft. Die Jagdgenossen haben sich durch Personalausweis auszuweisen. Jeder Jagdgenosse, der nicht selbst an der Versammlung teilnimmt, kann einen Vertreter durch schriftliche Vollmacht bestimmen. Der Bevollmächtigte hat sich ebenfalls entsprechend auszuweisen. Bei gemeinschaftlichem Eigentum (zum Beispiel Miteigentum, Gesamthandeigentum, Erbengemeinschaft) kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden, deshalb ist einer der Eigentümer von den übrigen Miteigentümern zur Stimmabgabe zu bevollmächtigten, sofern diese nicht selbst an der Versammlung teilnehmen können; dies gilt auch für Eheleute.

Sollten Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen unter der Telefonnummer 07668/9094-16 gerne zur Verfügung.
 
Merdingen, den 25.06.2024
 
 
 
Martin Rupp
Bürgermeister

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