Merdingen Frühling

Allgemeinverfügung Grundsteuer C bekannt gemacht

Die am 25.02.2025 vom Gemeinderat beschlossene Allgemeinverfügung Grundsteuer C wurde heute durch Bereitstellung auf www.merdingen.de/bekanntmachungen öffentlich bekannt gemacht.

Städtebauliche Gründe für die Einfühung von Grundsteuer C

Durch den anhaltenden Zuzug von Menschen in die Region Freiburg herrscht seit Jahren ein erhöhter Wohnraumbedarf. Auch in der Gemeinde Merdingen finden insbesondere junge Familien keinen ausreichenden Wohnraum und müssen aus der Gemeinde wegziehen. Trotz des Status als Eigenentwicklergemeinde und eines statistisch erwarteten Nullwachstums (Bevölkerungsvorausberechung) liegen die aktuellen Zensuszahlen (Zenus 2022 und Fortschreibung 2024) über den Erwartungen. Die Merdinger Bevölkerung steht durch sogenannte Sickerungseffekte mit wohnungssuchenden Menschen aus dem Raum Freiburg im Konkurrenz. Die Gemeinde hat zwar mit der Ausweisung des Baugebietes „Inneres Gratzfeld-Neuweg“ versucht die Wohnraumknappheit zu verringern und über die Einführung einer vertraglich geregeltenBaupflicht die Bebauung in diesem Gebiet sicher zu stellen. Allerdings reichte das Angebot an Bauplätzen nicht aus. Auf 12 zu vergebende Baugrundstücke bewarben sich über 40 Interessenten.Davon waren mehr als 35 aktuell oder früher in Merdingen wohnhaft.
Dem stehen 35 unbebaute Baugrundstücke in beplanten Gebieten in Größen zwischen ca. 400 bisüber 1000 m² in Privater Hand und weitere 6 Baugrundstücke im Historischen Ortskern gegenüber. Für diese ist daher ein städtebaulicher Missstand nach § 50a LGrStG festzustellen. Die Einführungeines erhöhten Hebesatzes für diese Grundstücke ist daher nach § 50a (3) LGrStG gerechtfertigt.

Anwendung auf Bebauungsplangebiete

Der gesonderte Hebesatz gemäß Satzung über die Festsetzung eines gesonderten Hebesatzes für baureife Grundstücke bezieht sich auf die Bebauungsplangebiete der Gemeinde Merdingen, in denen gem. § 50a Abs. 4 LGrStG städtebauliche Gründe für die Festsetzung eines gesonderten Hebesatzes vorliegen:
Gratzfeld III, Gratzfeld IV, Hinterhofen, Hinterhofen II, Historischer Ortskern, Inneres Gratzfeld Brühl und Binke, Kabisgarten, Kapellenfeld, Mättle, Schönbergstraße.

Bebaubarkeit

Die betroffenen Grundstücke müssen durch öffentliche Straßen erschlossen und ohne die Einholung weiterer Rechte durch Dritte (Überfahrts- oder Leitungsrechte, Baulasten) bebaubar sein. Zudem muss der Grundstückszuschnitt eine Bebauung ermöglichen. Die Regelung dient Ausschluss von gRundstücken, welche nicht über einen direkten Zugang zu öffentlichen Erschließungsanlagen verfügen bzw. die Grundstückserschließung nicht ohne die Inanspruchnahme privater Grundstücke von Dritten eine Bebauung herstellen können. Nach § 50a (5) LGrstG müssen die Grundstücke, auf die sich der Hebesatz für die Grundsteuer C bezieht, genau bezeichnet werden. Dies ist in der Allgemeinverfügung entsprechend hinterlegt.

Weitere Auskünfte erteilen
Rechnungsamtleiter
Tobias Zipfel,
+49 7668 9094 1
zipfel@merdingen.de

oder

Bürgermeister
Martin Rupp,
+49 7668 9094 20
rupp@merdingen.de

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