Ehenamen bestimmen
Als Ehepaar können Sie
- Ihre bisherigen Namen beibehalten oder
- einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Gegenüber dem Standesamt können die Ehegatten zum Ehenamen bestimmen:
- den Geburtsnamen eines Ehegatten
- den zum Zeitpunkt der Erklärung geführten Familiennamen eines Ehegatten oder
- einen aus Ihren beiden Namen gebildeten Doppelnamen. In diesem Fall werden die für den Doppelnamen herangezogenen Namen durch einen Bindestrich verbunden, es sei denn, Sie bestimmen, dass die Namen nicht durch einen Bindestrich verbunden werden. Besteht der Namen, der allein oder als einer der Namen eines Doppelnamens zum Ehenamen bestimmt werden soll, aus mehreren Namen, so gilt zusätzlich: anstelle des gesamten Namens können auch nur einer oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zum Ehenamen bestimmt werden. Im Falle bestehender Doppel- und Mehrfachnamen sowie bei Ehenamen mit Begleitnamen, kann nur einer der Namen, aus denen der jeweilige Name besteht, für die Neubildung des Ehedoppelnamens herangezogen werden.
Zuständige Stelle
- wenn die Namensführung bei der Eheschließung bestimmt wird: das Standesamt, vor dem die Ehe geschlossen wird.
- Wenn die Namensänderung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, müssen Sie die Erklärung bei einem Notariat oder Standesamt öffentlich beglaubigen lassen.
Die Erklärung nimmt nur das Standesamt entgegen, das das Eheregister führt, in dem die Eheschließung beurkundet ist.
Persönlicher Kontakt
Stv. Hauptamtsleitung
Standesbeamtin
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie sind verheiratet.
Einen Ehenamen können Sie auch nach der Eheschließung festlegen.
Es gibt dafür keine Frist.
Möglich ist auch, den Namen aus einer früheren Ehe, gegebenenfalls einschließlich eines Begleitnamens, zum Ehenamen zu bestimmen.
Kinder erhalten den Ehenamen der Eltern. Nach Vollendung des fünften Lebensjahrs sind Anschlusserklärungen für die Erstreckung des Ehenamens auf den Geburtsnamen des Kindes erforderlich. Häufig führen die Eltern unterschiedliche Namen. Welche Namensbestimmungen möglich sind, entnehmen Sie bitte den Hinweisen zu "Namen des Kindes nach der Geburt dem Standesamt melden".
Tipp: Bei der Bestimmung der Namensführung gibt es viele Möglichkeiten. In manchen Fällen sind außerdem Besonderheiten zu beachten, etwa
- bei der Namensführung von ausländischen Ehepaaren oder,
- wenn vor der Eheschließung gemeinsame Kinder geboren wurden.
Es ist auch möglich, eine geschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen zu bestimmen.
Lassen Sie sich gerade in diesen Fällen beim Standesamt beraten.
Verfahrensablauf
Bei der Eheschließung erklären Sie beim Standesamt, welchen Namen Sie und Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin künftig führen wollen.
Die nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens müssen beide Ehegatten persönlich erklären. Sie müssen diese Erklärung beim Standesamt oder bei einem Notar öffentlich beglaubigen oder beurkunden lassen. Das Standesamt leitet Ihre Erklärung gegebenenfalls an das für die die Entgegennahme zuständige Standeamt weiter. Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt, bei dem die Eheschließung beurkundet ist.
Ausländische Eheschließende haben auch die Möglichkeit, das Namensrecht ihres Heimatstaates zu wählen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- bei Namensänderung nach der Eheschließung: Eheurkunde, sofern das Register nicht bei dem Standesamt geführt wird, bei dem die Erklärung abgegeben wird
Hinweis: Weitere Unterlagen können notwendig sein.
Kosten
- für die Beglaubigung von namensrechtlichen Erklärungen: EUR 40,00
- Namenserklärungen, die bei der Eheschließung abgegeben werden: gebührenfrei
Bearbeitungsdauer
in der Regel sofort
Hinweise
Auf die Informationsbroschüre des Bundesministeriums der Justiz zum Namensrecht wird hingewiesen.
Rechtsgrundlage
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
- § 1355 Ehename
- § 1355a Begleitname
- § 1355b Geschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen
- § 1616 Geburtsname des Kindes bei Eltern mit Ehenamen
- § 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
- § 1617c Name bei Namensänderung der Eltern
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG):
- Art. 10 Name
- §41 Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO):
- §5 Erhebung von Gebühren und Auslagen
Freigabevermerk
12.05.2026 Innenministerium Baden-Württemberg
