Rathaus Merdingen
Leistungen

Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahrzeuge beantragen

Möchten Sie mit einem zulassungsfreien Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen und dieses Fahrzeug hat keine EU-Typgenehmigung oder nationale Genehmigung? Dann müssen Sie eine Betriebserlaubnis beantragen.

Die Betriebserlaubnis ist Bestandteil des Zulassungsverfahrens für Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen. Eine Betriebserlaubnis ist eine Bestätigung, dass Ihr Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften entspricht.

Verschiedene zulassungsfreie Fahrzeuge benötigen eine Betriebserlaubnis, um am Straßenverkehr teilnehmen zu können. Dazu gehören zum Beispiel:

  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler
  • einachsige Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
  • Leichtkrafträder
  • zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder
  • motorisierte Krankenfahrstühle
  • Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter
  • Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben

Eine Betriebserlaubnis kann Ihnen je nach Fahrzeugtyp mit oder ohne Zuteilung eines eigenen Kennzeichens erteilt werden.

Die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) wird bei Fahrzeugen, die in Serie gefertigt sind, durch den Hersteller ausgehändigt.

Sie müssen eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE) beantragen, wenn Ihr zulassungsfreies Fahrzeug keine EU-Typgenehmigung oder anderweite nationale Genehmigung wie beispielsweise eine ABE vorweisen kann. Das können zum Beispiel sein:

  • selbstkonstruierte Fahrzeuge
  • Einzelproduktionen
  • Fahrzeuge aus Kleinserien
  • Fahrzeuge aus dem Ausland ohne EU-Typgenehmigung

Für eine EBE müssen Sie ein Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes vorlegen, das verschiedene Prüfprotokolle beinhaltet. Diese Protokolle müssen belegen, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt wurden und das Fahrzeug den Vorschriften entspricht.

Sie erhalten die Betriebserlaubnis unbefristet. Sie erlischt, wenn:

  • Sie Änderungen am Fahrzeug vornehmen und die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
  • eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmerinnen und -Teilnehmern zu erwarten ist,
  • das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird,
  • Sie mögliche Auflagen zu Ein- oder Anbauten nicht befolgen oder
  • Sie das Fahrzeug endgültig außer Betrieb setzen.

Nach Erlöschen der Betriebserlaubnis können Sie eine neue Betriebserlaubnis mit einem Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes beantragen. Über die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis entscheidet abschließend die nach jeweiligem Landesrecht zuständige Behörde.

Zuständige Stelle

Die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben

Zulassungsbehörde ist,

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie benötigen eine Einzelgenehmigung nach § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) für

  • Neufahrzeuge für die keine Übereinstimmungserklärung (CoC-Bescheinigung) vorliegt und die einer der folgenden Klassen angehören
    • M (Pkw, Wohnmobile, Busse)
    • N (Transporter, Lkw, Sattelzugmaschinen)
    • O (Anhänger)

Sie benötigen eine Betriebserlaubnis für alle anderen neuen oder gebrauchten Fahrzeuge, für die keine Übereinstimmungserklärung (CoC-Bescheinigung) vorliegt, zum Beispiel für

  • selbst konstruierte Fahrzeuge
  • Fahrzeuge, die von einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums importiert wurden
  • Fahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung
  • Fahrzeuge, deren Betriebserlaubnis erloschen ist, zum Beispiel
    • Fahrzeuge, die länger als 7 Jahren abgemeldet waren
    • Gegebenenfalls Fahrzeuge, an denen Änderungen durch Ein- oder Umbauten vorgenommen wurden

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen ein Gutachten einer amtlich anerkannten Sachverständigen Person oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes
  • Sie reichen das Gutachten zusammen mit den weiteren Unterlagen bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde ein
  • Die örtliche Zulassungsbehörde erstellt oder ändert die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und Teil I (Fahrzeugschein) oder vermerkt mit einem Siegel auf dem Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung beziehungsweise allgemeinen Betriebserlaubnis, dass die Betriebserlaubnis erteilt wurde

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person.
  • technische Daten des Fahrzeugs
  • eventuelle Beschränkungen der Betriebserlaubnis
  • bei kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen:
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung
    • gegebenenfalls Versicherungsnachweis/Kennzeichen
  • bei nicht kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen:
    • formlose Bestätigung der Verkehrssicherheit von einer fachkundigen Stelle, zum Beispiel Kfz-Werkstatt oder Sachverständiger, inklusive Beschreibung des Fahrzeugs (Hersteller, Fahrgestellnummer/FIN)
    • Nachweis des Eigentums, zum Beispiel Kaufvertrag oder Rechnung, jeweils im Original
    • Vollgutachten einer Prüfstelle, wenn der Hersteller nicht mehr existiert

Kosten

  • Gebühren werden gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) festgelegt.

  • Für die technischen Abnahmen erheben die befugten Organisationen zusätzliche Entgelte. Bitte informieren Sie sich vorher über die jeweilige Höhe.

Bearbeitungsdauer

Es handelt sich um Einzelgenehmigungen; die Bearbeitungsdauer kann daher nicht genau angegeben werden.

Hinweise

Das Fahren ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar; außerdem kann die Zulassungsstelle den Betrieb untersagen und das Kennzeichen entstempeln. Darüber hinaus kann bei einer nicht erteilten Betriebserlaubnis beziehungsweise Einzelgenehmigung der Haftpflichtversicherungsschutz erlöschen.

Die Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO gilt nur in Deutschland. Als Nachweis für die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs gilt die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher der Fahrzeugschein). Diese müssen muss mitgeführt werden.

Das Kraftfahrt-Bundesamt kann Ihnen den Nachweis für eine Allgemeine Betriebserlaubnis für in der ehemaligen DDR hergestellte Fahrzeuge ausstellen. Das gilt für:

  • Kleinkrafträder (Mokicks, Mopeds)
  • Fahrräder mit Hilfsmotor
  • Leichtkrafträder aus der ehemaligen DDR, die vor dem 1. März 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind
  • motorisierte Krankenfahrstühle aus der ehemaligen DDR, die vor dem 1. März 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind
  • zulassungsfreie Anhänger der ehemaligen DDR-Produktion

Rechtsgrundlage

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO):

  • § 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
  • § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung-FZV):

  • § 4 Voraussetzungen für die Inbetriebsetzung eines zulassungsfreien Fahrzeugs

Freigabevermerk

26.08.2026 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

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