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Heimarbeit

Wenn Sie Personen in Heimarbeit beschäftigen, müssen Sie die Schutzvorschriften des Heimarbeitsgesetzes (HAG) beachten. Das HAG schützt:

  • Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
  • Hausgewerbetreibende
  • Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeister
  • Gleichgestellte

Die Schutzvorschriften sind zwingend und können weder durch Vertrag ausgeschlossen werden noch können einzelne in Heimarbeit Beschäftigte nachträglich darauf verzichten.

Als Gewerbetreibender müssen Sie insbesondere

  • die erstmalige Vergabe von Heimarbeit anzeigen und
  • eine Heimarbeiterliste führen.

Vertiefende Informationen

  • Seiten der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg -Heimarbeit

Rechtsgrundlage

Heimarbeitsgesetz

Zugehörige Leistungen

  • Erstmalige Beschäftigung von Personen in Heimarbeit melden
  • Heimarbeit - Halbjährige Listenmeldung

Freigabevermerk

21.05.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

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