Startseite
Startseite / Politik & Verwaltung / Bürgerservice / Dienstleistungen
Leistungen
Alphabetisches Register überspringen A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

Studienplatz - Beurlaubung beantragen

    Sie möchten sich vom Studium beurlauben lassen? Dazu benötigen Sie die Genehmigung Ihrer Hochschule.

    Die Zeit der Beurlaubung sollte zwei Semester nicht übersteigen. Während eines Urlaubssemesters dürfen Sie in der Regel keine Prüfungen ablegen.

    Abweichend davon dürfen beurlaubte Studierende in Mutterschutz oder Elternzeit

    • an Lehrveranstaltungen teilnehmen,
    • Studien- und Prüfungsleistungen erbringen und
    • Hochschuleinrichtungen nutzen.

    Onlineantrag und Formulare

    • Antrag auf Urlaubssemester - Popakademie Baden-Württemberg

    Zuständige Stelle

    die jeweilige Hochschule

    Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg GmbH
    Campus Bad Mergentheim [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)]
    Campus Friedrichshafen [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)]
    Campus Horb [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)]
    Evangelische Hochschule Ludwigsburg
    Filmakademie Baden-Württemberg GmbH
    Hochschule Aalen
    Hochschule Albstadt-Sigmaringen, Campus Albstadt
    Hochschule Biberach
    Hochschule der Medien Stuttgart
    Hochschule Esslingen - Technik und Sozialwesen
    Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg
    Hochschule für Gestaltung Schwäbisch Gmünd
    Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg (Stiftung des öffentlichen Rechts)
    Hochschule für Musik Karlsruhe
    Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl
    Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg
    Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen
    Hochschule für Technik Stuttgart
    Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen, Standort Geislingen
    Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen, Standort Nürtingen
    Hochschule Furtwangen eRechnung
    Hochschule Heilbronn, Campus Künzelsau - Reinhold-Würth-Hochschule
    Hochschule Karlsruhe - Technik und Wirtschaft
    Hochschule Konstanz - Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung
    Hochschule Offenburg
    Hochschule Pforzheim
    Hochschule Ravensburg-Weingarten
    Hochschule Reutlingen
    Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
    Pädagogische Hochschule Freiburg
    Pädagogische Hochschule Heidelberg
    Pädagogische Hochschule Karlsruhe
    Pädagogische Hochschule Ludwigsburg
    Pädagogische Hochschule Schwäbisch Gmünd
    Pädagogische Hochschule Weingarten
    Popakademie Baden-Württemberg GmbH
    Staatliche Akademie der bildenden Künste Karlsruhe
    Staatliche Akademie der bildenden Künste Stuttgart
    Staatliche Hochschule für Gestaltung Karlsruhe
    Staatliche Hochschule für Musik Freiburg
    Staatliche Hochschule für Musik Trossingen
    Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim
    Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart
    Studienakademie Heidenheim [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)]
    Studienakademie Karlsruhe [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)]
    Studienakademie Lörrach [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)]
    Studienakademie Mannheim [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)]
    Studienakademie Villingen-Schwenningen [Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)]
    Technische Hochschule Mannheim- Studium und Lehre [Technische Hochschule Mannheim]
    Technische Hochschule Ulm
    Universität Freiburg
    Universität Heidelberg
    Universität Hohenheim
    Universität Konstanz
    Universität Mannheim
    Universität Stuttgart
    Universität Tübingen
    Universität Ulm

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Gründe, die zur Genehmigung der Beurlaubung führen, sind vor allem:

    • Auslandsstudium
    • Krankheit
    • Pflege oder Versorgung eines Verwandten (Ehepartner oder Ehepartnerin, Verwandte in gerader Linie, Verschwägerte ersten Grades)
    • Schwangerschaft, Kindererziehung
    • zu verbüßende Freiheitsstrafe
    • Aufnahme einer praktischen Tätigkeit, die dem Studienziel dient.

    Wenn Sie andere wichtige Gründe haben, wenden Sie sich am besten zur Klärung in einem persönlichen Gespräch an die zuständige Stelle.

    Die Voraussetzungen und erforderlichen Unterlagen für den Urlaubsantrag können je nach Hochschule und Studiengang voneinander abweichen. Nähere Informationen erhalten Sie im Onlineangebot Ihrer Hochschule oder direkt im Studierendensekretariat.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Beurlaubung schriftlich bei Ihrer Hochschule beantragen. Dem Antrag müssen Sie eine Begründung und gegebenenfalls Nachweise beifügen. Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder sie stehen Ihnen, je nach Angebot Ihrer Hochschule, zum Download zur Verfügung.

    Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid. Ein positiver Bescheid enthält in der Regel den Urlaubsgrund, die Dauer der Beurlaubung und das letzte Semester, zu dem Sie immatrikuliert waren.

    Beachten Sie bei Beurlaubung wegen Mutterschutz und Elternzeiten, dass Sie die Teilnahme an Studien- und Prüfungsleistungen selber beantragen müssen.

    Fristen

    Vor Beginn der Vorlesungszeit

    Bei Krankheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen auch im laufenden Semester. Erkundigen Sie sich in diesem Fall nach den Bestimmungen Ihrer Hochschule.

    Erforderliche Unterlagen

    Angaben dazu finden Sie in den Formularen der jeweiligen Hochschule.

    Kosten

    keine

    Bearbeitungsdauer

    je nach Hochschule unterschiedlich

    Hinweise

    Für das Urlaubssemester erhalten Sie eine Immatrikulationsbescheinigung. Aus Sicht der Sozialversicherung gelten Sie für die Dauer des Urlaubssemesters als Studierender. Dies gilt nicht, wenn Sie in dieser Zeit einer Beschäftigung mit mehr als 20 Stunden pro Woche nachgehen.

    Für die Dauer des Urlaubssemesters erhalten Sie keine finanziellen Förderungen wie BAföG oder Bildungskredite.

    Überprüfen Sie gegebenenfalls bei Ihrer Kindergeldstelle, ob Sie als Studierender auch während eines Urlaubssemesters Anspruch auf Kindergeld haben.

    Rechtsgrundlage

    • § 61 Landeshochschulgesetz (LHG) (Beurlaubung)
    • § 63 Landeshochschulgesetz (LHG) (Ausführungsbestimmungen)
    • § 3 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG)

    Freigabevermerk

    09.05.2022 Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg

    Copyright © 2020 - 2025 dvv-bw - https://www.merdingen.de/politik+_+verwaltung/buergerservice/dienstleistungen