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Den Bestand an radioaktiven Stoffen mit Halbwertszeiten von mehr als 100 Tagen mitteilen

    Sie sind Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach dem Strahlenschutzgesetz. Dann sind Sie verpflichtet, der zuständigen Behörde Ihren Bestand an radioaktiven Stoffen mit Halbwertszeiten von mehr als 100 Tagen am Ende eines Kalenderjahres bis zum 31. Januar des folgenden Jahres mitzuteilen.

    Die Art und Höhe der Aktivität der Stoffe, aufgeschlüsselt nach Radionukliden, ist mit anzugeben, bei umschlossenen Strahlern zusätzlich die Strahler-Nummer und gegebenenfalls die Nummer der Bauartzulassung.

    Zuständige Stelle

    Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich Ihre Firma, Ihr Betrieb oder Ihre Einrichtung (Krankenhaus, Praxis, Unternehmen) befindet.

    Regierungspräsidium Freiburg

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie sind Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach dem Strahlenschutzgesetz.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Mitteilung elektronisch oder schriftlich erledigen.

    Fristen

    am Ende eines Kalenderjahres bis zum 31. Januar des folgenden Jahres

    Erforderliche Unterlagen

    Bei dem Erwerb umschlossener radioaktiver Stoffe ist eine Bescheinigung beizufügen, dass die Umhüllung dicht und kontaminationsfrei ist (§ 94 Absatz 2 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV).

    Kosten

    in der Jahresgebühr für die Überwachung durch das zuständige Regierungspräsidium berücksichtigt

    Hinweise

    Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie das Dokument für die schriftliche Mitteilung.

    Rechtsgrundlage

    Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung -StrlSchV):

    • § 85 Absatz 1 Buchführung und Mitteilung

    Freigabevermerk

    27.10.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

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