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Zulassung für Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwach gebundener Form beantragen

    Wenn Sie Sanierungs- oder Abbrucharbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwach gebundener Form durchführen wollen, benötigen Sie eine Zulassung, die Sie bei der zuständigen Behörde beantragen müssen.

    Für Sanierungs- oder Abbrucharbeiten bei Vorhandensein von Asbest mit hohen Faserfreisetzungen benötigen Sie als Fachbetrieb eine Zulassung. Dies gilt insbesondere bei Arbeiten, wenn Asbest in schwachgebundener Form vorliegt.

    Zuständige Stelle

    Für Fachbetriebe mit Sitz in Baden-Württemberg das örtlich zuständige Regierungspräsidium.

    Regierungspräsidium Freiburg

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Für die Zulassung für Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwach gebundener Form müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Nachweis der notwendigen personellen und sicherheitstechnischen Ausstattung im notwendigen Umfang.

    Verfahrensablauf

    Nachdem Sie die Zulassung für Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwach gebundener Form beantragt haben, prüft die zuständige Behörde Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    Für die Beantragung Zulassung für Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwach gebundener Form werden die folgenden Informationen beziehungsweise Unterlagen benötigt:

    • Angaben zum antragstellenden Unternehmen und zur vertretungsberechtigten Person,
    • Angaben zu unselbständigen Zweigniederlassungen,
    • Angaben zu sachkundigen verantwortlichen Personen, inklusive Datum des Fortbildungslehrgangs,
    • Angaben zu fachkundigen Personen für die Bedienung und Überwachung der sicherheitstechnischen Einrichtungen,
    • Angaben zu befähigten Personen zur Bedienung, Wartung und Prüfung der Atemschutzgeräte,
    • Anzahl weiterer Beschäftigter, die Tätigkeiten mit Asbest durchführen,
    • Angaben zu sonstigem Fachpersonal,
    • Angaben zur sicherheitstechnischen Ausstattung:
      • Geräte,
      • Personenschleusen,
      • Materialschleusen,
      • Filteranlagen,
      • Industriestaubsauger,
      • Hochleistungsvakuumsauggeräte,
      • Abwassersammelbehälter, Abwasserfilteranlagen,
      • Unterdrucküberwachungs- und -registriergeräte,
      • Niederdruckspritzgeräte,
      • Atemschutz mit/ohne Gebläseunterstützung,
      • Schutzkleidung,
      • Einrichtungen zur Gerätereinigung,
      • Verfestigungsanlagen,
      • Sonstige Abfallbehandlungsanlagen,
      • Kommunikationsgeräte,
      • Pausen-/Bereitschaftsräume,
      • Sanitäre Einrichtungen,
    • Abfallentsorgung,
    • Reinigung der Arbeits- und Schutzkleidung.

    Kosten

    2.100 € bis 7.000 €

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    Technische Regeln für Gefahrstoffe 519 „Asbest-, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“

    Rechtsgrundlage

    Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)

    • § 8 Absatz 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen
    • Anhang I, Nummer 2.4.2 Absatz 4 Ergänzende Vorschriften zum Schutz gegen die Gefährdung durch Asbest

    Freigabevermerk

    20.05.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

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