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Anerkennung eines Sachkundelehrgangs für Asbest beantragen

    Wenn Sie einen Lehrgang für eine oder mehrere sachkundepflichtige Tätigkeiten mit Asbest anbieten wollen, müssen Sie den Lehrgang bei der zuständigen Behörde anerkennen lassen.

    Hierbei kann es sich auch um Gewerke-spezifische Lehrgänge handeln.

    Die Anerkennung kann von der zuständigen Behörde zeitlich begrenzt werden.

    Zuständige Stelle

    Das für den Sitz des Lehrgangsanbieters örtlich zuständige Regierungspräsidium.

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Für die Anerkennung eines Sachkundelehrgangs für Asbest müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Das Lehrgangskonzept erfüllt die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung, insbesondere § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I, Nr. 2.4.2, Absatz 3 (derzeit gültige Fassung).
    • Inhalt und Umfang des Sachkundelehrgangs erfüllen die Vorgaben des technischen Regelwerks TRGS 519 zur Gefahrstoffverordnung (Asbest).
    • Der Lehrgangsanbieter verfügt über fachlich qualifiziertes Lehrgangspersonal.

    Verfahrensablauf

    Nachdem Sie die Anerkennung eines Sachkundelehrgangs für Asbest beantragt haben, prüft die zuständige Behörde Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach. Sie erhalten einen Anerkennungsbescheid.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    Für die Beantragung der Anerkennung eines Sachkundelehrgangs für Asbest werden die folgenden Informationen benötigt:

    • Angaben zur Lehrgangsleitung
    • Lehrgangskonzept
    • Schulungsunterlagen
    • Zeitablaufplan mit Stundenanzahl
    • Muster-Zertifikat
    • Muster-Anwesenheits-/Teilnehmerliste
    • Prüfungskonzept/Prüfungsordnung
    • Prüfungsfragen inklusive Lösungen

    Kosten

    100 bis 500 €

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    BAuA - Regelwerk - TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

    Rechtsgrundlage

    Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen - Gefahrstoffverordnung -(GefStoffV)

    • § 8 Absatz 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen
    • Anhang I, Nummer 2.4.2 Absatz 3 Ergänzende Vorschriften zum Schutz gegen Gefährdung durch Asbest

    Freigabevermerk

    21.05.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg

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