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Reise- und Fahrtkosten zur medizinischen Behandlung bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit einreichen

    Kosten, welche von Ihrem gesetzlichen Unfallversicherungsträger gegebenenfalls übernommen werden, sind beispielsweise

    • Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln,
    • Fahrtkosten mit privaten Kraftfahrzeugen,
    • Fahrtkosten mit sonstigen Transportmitteln (zum Beispiel Taxi oder Krankentransport) sowie
    • Reisekosten (zum Beispiel Verpflegungs- und Übernachtungskosten).

    Ihre Belege können Sie online per Datei-Upload bei Ihrem Unfallversicherungsträger einreichen. Es ist kein weiterer Antrag erforderlich.

    Onlineantrag und Formulare

    • Reise- und Fahrtkosten einreichen

    Zuständige Stelle

    • die gewerblichen Berufsgenossenschaften,
    • die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und
    • der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
    Unfallkasse Baden-Württemberg - Service-Center Karlsruhe [Unfallkasse Baden-Württemberg]
    Unfallkasse Baden-Württemberg - Service-Center Stuttgart [Unfallkasse Baden-Württemberg]

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Sie hatten einen anerkannten Arbeits- oder Wegeunfall
    • Sie leiden an einer anerkannten Berufskrankheit

    Verfahrensablauf

    Das Einreichen der Kostenbelege bei Ihrem Versicherungsträger erfolgt online per Webformular.

    • Füllen Sie das Onlineformular durch die Beantwortung der dort gestellten Fragen aus. Laden Sie dann die Belege in den zugelassenen Dateiformaten hoch und senden Sie das Webformular ab. Halten Sie zum Ausfüllen des Formulars den Namen Ihres Unfallversicherungsträgers und das Aktenzeichen bereit.
    • Ihre Unterlagen werden automatisch an Ihren Unfallversicherungsträger weitergeleitet. Anschließend erhalten Sie eine Nachricht Ihres Versicherers per Post und es erfolgt eine Erstattung der Kosten an Ihre dort bekannte Bankverbindung.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    Kostenbelege, Rechnungen und Quittungen in den Dateiformaten PDF, JPG, TIF, PNG

    Kosten

    keine

    Rechtsgrundlage

    § 43 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) (Reisekosten)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Bundesarbeitsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 01.04.2019 freigegeben.

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