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Förderung im Innovationsprogramm Pflege beantragen

    Eines der zentralen Ziele der Pflegepolitik der kommenden Jahre ist die qualitative und quantitative Stärkung quartiersnaher, resilienter Versorgungsstrukturen für Menschen mit Pflegebedarf. Gefördert werden Projekte und Maßnahmen zur Weiterentwicklung sozialraumorientierter und innovativer, aber auch zielgruppenspezifischer Versorgungsstrukturen. Das Sozialministerium stellt daher Zuwendungsmittel zur Sicherung und Weiterentwicklung der pflegerischen Infrastruktur zur Verfügung. Im Innovationsprogramm Pflege können investive Projekte zur Förderung von Bau, Umbau und Modernisierung von solitären Kurzzeitpflegen sowie Tagespflegeeinrichtungen beantragt werden.

    Zuständige Stelle

    Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg

    Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS)

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Hinweis: Die Ausschreibung für das Jahr 2026 ist noch nicht erfolgt und bleibt für die Antragsteller abzuwarten.

    • Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.
    • Pflegeeinrichtungen werden nur dann gefördert, wenn sie einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI abgeschlossen haben.

    Verfahrensablauf

    Soabld über die Weiterführung der Förderung im Jahr 2026 entschieden wurde, wird das Sozialministerium Baden-Württemberg Informationen zum Antragsverfahren veröffentlichen.

    Fristen

    Die Frist für eine Förderung im Jahr 2025 ist bereits abgelaufen (30.04.2025). Derzeit wird über eine Weiterführung der Förderung ab 2026 sowie entsprechende Antragsfristen entschieden.

    Erforderliche Unterlagen

    vollständig ausgefüllte Antragsunterlagen

    Kosten

    keine

    Hinweise

    Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Sozialministerium Baden-Württemberg im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

    Vertiefende Informationen

    Hinweis: Die Ausschreibung für das Jahr 2026 ist noch nicht erfolgt und bleibt für die Antragsteller abzuwarten.

    Rechtsgrundlage

    Die Vergabe von Fördermitteln erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen Vor­schriften der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV), insbesondere §§ 23, 44 LHO und VV hierzu.

    Freigabevermerk

    04.09.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg

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