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Stiftungen - Änderungen dem Finanzamt mitteilen

    Stiftungen sind dazu verpflichtet, Umstände anzeigen, die für ihre steuerliche Erfassung von Bedeutung sind.

    Zuständige Stelle

    das Finanzamt, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat

    Finanzamt Freiburg-Land

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstands
    • Änderung von Sitz oder Ort Ihrer Geschäftsleitung
    • Erwerb oder Verlust der Rechtsfähigkeit
    • Auflösung oder Aufhebung der Stiftung
    • Änderungen anderer für die Besteuerung bedeutsamer Umstände

    Verfahrensablauf

    Schicken Sie die Unterlagen mit der Post.

    Fristen

    innerhalb eines Monats

    Erforderliche Unterlagen

    Kopien

    • des Änderungsbeschlusses
    • der Satzungsänderung
    • des Stiftungsgeschäftes

    Kosten

    keine

    Hinweise

    Spätere, für die Steuervergünstigung wesentliche Satzungsänderungen müssen Sie dem Finanzamt mitteilen. Besprechen Sie geplante Änderungen am besten vor Beschlussfassung mit dem Finanzamt.

    Hinweis: Für die steuerliche Erfassung bedeutsame Umstände müssen Sie auch bei der Gemeinde, in der die Stiftung ihren Sitz hat, anzeigen.

    Vertiefende Informationen

    Broschüre "Steuertipps für gemeinnützige Vereine" des Finanzministeriums Baden-Württemberg.

    Rechtsgrundlage

    • §§ 80 - 88 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
    • §§ 137 - 138k in Verbindung mit den §§ 90, 93, 97 der Abgabenordnung (AO)

    Freigabevermerk

    09.12.2024; Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg

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