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Wohnsitz anmelden

    Wenn Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde ziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen an Ihrem neuen Wohnsitz anmelden.

    Onlineantrag und Formulare

    • wenn Sie einem anderen eine Wohnung zur Nutzung überlassen: Wohnungsgeberbestätigung (PDF)

    Zuständige Stelle

    die Meldebehörde Ihres neuen Wohnorts

    Meldebehörde ist

    • die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes oder
    • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für Ihre Wohnortgemeinde erfüllt.
    Bürgerbüro [Gemeinde Merdingen]

    Persönlicher Kontakt

    Frau Doris Menner

    Sachbearbeiterin

    Telefon +49 (76 68) 90 94-11
    E-Mail menner@merdingen.de
    Gebäude Bürgerhaus
    Raum Bürgerbüro

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie ziehen um.

    Verfahrensablauf

    Um sich anzumelden, müssen Sie in der Regel persönlich bei der Meldebehörde erscheinen. Die Meldebehörde erfasst Ihre neuen Daten und legt Ihnen einen Ausdruck der Daten vor. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Ausdruck.

    Sie bekommen anschließend eine schriftliche Bestätigung in Form einer kostenlosen amtlichen Meldebestätigung.

    Sie können Ihre Familienangehörigen ebenfalls anmelden, wenn diese mit Ihnen bisher in der gleichen Wohnung gewohnt haben und mit Ihnen umziehen.

    Fristen

    innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug

    Erforderliche Unterlagen

    Die Meldebehörde kann von Ihnen weitere Unterlagen verlangen. Dies sind in der Regel:

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Ausweise der Familienangehörigen: Für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, müssen Sie die Geburtsurkunde vorlegen.
    • Bescheinigung des Wohnungsgebers

    Tipp: Sie können gleichzeitig mit der Wohnsitz-Anmeldung die Anschrift in Ihren Ausweisdokumenten aktualisieren lassen.

    Kosten

    keine

    Hinweise

    Ihr Wohnungsgeber ist verpflichtet, Ihnen den Einzug in die neue Wohnung schriftlich zu bestätigen. Legen Sie diese Bescheinigung der Meldebehörde vor. Die Bestätigung des Wohnungsgebers ist auch elektronisch möglich. In diesem Fall erhalten Sie ein Zuordnungsmerkmal, über das die Bestätigung abgewickelt wird.

    Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung für Ihre Unterlagen.

    Vertiefende Informationen

    Die Pflicht, sich bei der Gemeinde anzumelden (Bundesinnenministerium)

    Rechtsgrundlage

    • § 17 Bundesmeldegesetz (BMG) (Anmeldung, Abmeldung)
    • § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) (Mitwirkung des Wohnungsgebers)
    • § 23 Bundesmeldegesetz (BMG) (Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht)
    • § 25 Bundesmeldegesetz (BMG) (Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person)
    • § 5 Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG) (Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals)
    • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 11.01.2021 freigegeben.

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