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Entschädigung für Opfer von Gewalttaten beantragen

    Sie kann bestehen aus:

    • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
      Beispiele: Übernahme der Kosten für einen stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus, orthopädische Hilfsmittel, Kuren, Zahnersatz, Belastungserprobung, Arbeitstherapie
    • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
      bei bleibenden Beeinträchtigungen der beruflichen Tätigkeit
    • Leistungen zum Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen
      • Beschädigtenrenten mit Einzelleistungen wie Grund- und Ausgleichsrente, Berufsschadensausgleich
      • Hinterbliebenenrenten mit ähnlichen Einzelleistungen
    • Bestattungs- und Sterbegeld

    Die Höhe ist abhängig vom Einzelfall.

     

    Onlineantrag und Formulare

    • Antrag auf Leistungen für Gewaltopfer
    • Informationsblatt zum Antrag auf Leistungen für Gewaltopfer

    Zuständige Stelle

    das Landratsamt, in dessen Bezirk Sie beziehungsweise die Hinterbliebenen den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben

    Fachbereich Kriegsopferversorgung und Opferentschädigung [Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald]

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Sie wurden Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs wie z.B. eines Raubüberfalls oder einer Vergewaltigung oder Sie haben einen solchen Angriff rechtmäßig abgewehrt. Hierzu gehören seit Juni 2021 auch Angriffe durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers.
    • Der Angriff erfolgte in Deutschland.
    • Sie haben dadurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten.
    • Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

    Hinweis: Als Opfer von Gewalttaten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangen wurden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkte Leistungen erhalten.

    Ein Anspruch auf Entschädigung haben Sie nicht, wenn

    • Sie als Opfer die Schädigung verursacht haben oder
    • es aus sonstigen, besonders in Ihrem eigenen Verhalten liegenden Gründen unbillig wäre, eine Entschädigung zu gewähren.

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag schriftlich oder mündlich stellen. Die zuständige Stelle klärt den Sachverhalt von sich aus auf. Sie sind verpflichtet, bei der Aufklärung mitzuwirken.

    Die zuständige Stelle kann

    • Auskunftspersonen und Sachverständige hören,
    • Krankenpapiere, Aufzeichnungen und Ähnliches von den jeweiligen Trägern zur Einsicht heranziehen,
    • Gutachten und amtliche Auskünfte einholen und
    • Urkunden beschaffen oder die Beteiligten beauftragen, diese vorzulegen oder beizubringen.

    Nach abgeschlossener Prüfung erhalten Sie einen Bescheid, in dem Ihnen die zuständige Stelle erläutert, ob und welche Leistungen Sie erhalten.

    Sie bekommen die Leistungen in der Regel rückwirkend ab dem Zeitpunkt Ihrer Antragstellung.

    Fristen

    Sie können den Antrag jederzeit stellen. Wenn Sie den Antrag innerhalb eines Jahres nach der Gewalttat stellen, können Sie auch Leistungen für die Zeit vor der Antragstellung erhalten.

    Erforderliche Unterlagen

    • in der Regel: keine

    Hinweis: Unterlagen wie z.B. ein Strafurteil oder ärztliche Gutachten, die die Gewalttat oder Ihren hierdurch bedingten Gesundheitszustand belegen, können Sie mit dem Antrag oder auch später einreichen.

    Kosten

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Im Durchschnitt: acht Monate

    Sie kann je nach Lage des Einzelfalles länger sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Gewalttat viele Jahre zurückliegt und Nachweise nur schwer zu bekommen sind oder sich die medizinische Beurteilung schwierig gestaltet.

    Hinweise

    keine

    Rechtsgrundlage

    • Opferentschädigungsgesetz (OEG)
    • Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) (BVG)
    • Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
    • Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (SGB I)
    • Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X)

    Freigabevermerk

    • 21.09.2022 Sozialministerium Baden-Württemberg
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