Merdingen Frühling
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Räum- und Streupflicht

Hiermit möchten wir auf die Satzung der Gemeinde Merdingen über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege hinweisen.

Gemäß dieser Satzung obliegt es den Straßenanliegern, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und entsprechenden Flächen zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Gehwege im Sinne der Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind. Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner oder nur auf einer Straßenseite vorhanden sind, Flächen von einer Breite von 1,50 m. Entsprechende Flächen von verkehrsberuhigten Bereichen sind an deren Rand liegende Flächen, in einer Breite von 1,50 m. Erstrecken sich Parkflächen, Bänke, Pflanzungen u.ä. nahezu bis zur Grundstücksgrenze, ist der Straßenanlieger für eine entsprechend breite Fläche entlang dieser Einrichtung verpflichtet. Haben mehrere Grundstücke gemeinsam Zufahrt oder Zugang zur Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so erstrecken sich die gemeinsam zu erfüllenden Pflichten auf die Gehwege und entsprechenden Flächen an den der Straße nächstgelegenen Grundstücken. Straßenanlieger im Sinne der Satzung sind Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute
Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 m, bei besonders breiten Straßen nicht mehr die Hälfte der Straßenbreite, beträgt. Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung.

Die Räum- und Streuarbeiten müssen werktags bis 7.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr ausgeführt sein.
Die Räum- und Streupflicht besteht täglich bis 21.00 Uhr.

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